Straffrei Kiffen in Gegenwart von zwei Zeugen

 

BtMG 1981 § 16 Vernichtung
(1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.

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ich verstehe das so:

Kiffer: “Hey… darf ich mitkiffen?”

Kifferin: “Na klar… aber erst dieses Formular ausfüllen und drei Jahre aufbewahren!” X-)

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